Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
05.07.2017
Abkürzung
ERVO 1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Bekanntgabe des Entgelts (Preises)
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß § 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz WGG) zu enthalten.
(2)Absatz 2,Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.Eine Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
(3)Absatz 3,Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.
Schlagworte
Grundkosten, Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155677
Alte Dokumentnummer
N9199442298J