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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.2017

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Bekanntgabe des Entgelts (Preises)

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz WGG) zu enthalten.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung der Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.

Schlagworte

Grundkosten, Mietgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155677

Alte Dokumentnummer

N9199442298J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P19/NOR12155677

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