Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 18

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Nachträgliche Eigentumsbegründung

Paragraph 18,

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des Paragraph 39, Absatz 21 a, WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach Paragraph 2, für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40042531

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P18/NOR40042531

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