Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003,
V
Paragraph 18,
01.04.2003
ERVO 1994
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des Paragraph 39, Absatz 21 a, WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach Paragraph 2, für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.
07.07.2017
10012450
NOR40042531