Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Nachträgliche Eigentumsbegründung

Paragraph 18, Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz eins, WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach Paragraph 2, für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155676

Alte Dokumentnummer

N9199442297J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P18/NOR12155676

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