Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Text

Nachträgliche Eigentumsbegründung

Paragraph 18, Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz eins, WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach Paragraph 2, für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.