Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
Paragraph 18
01.01.1995
31.03.2003
Nachträgliche Eigentumsbegründung
Paragraph 18, Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz eins, WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach Paragraph 2, für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.