(1)Absatz eins,Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.