Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

05.07.2017

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fremdmittelzinsen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  2. Absatz 2Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.
  3. Absatz 3Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40015379