Neufestsetzung des Entgelts
§ 13. Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Paragraph 13, Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden.