Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
Paragraph 13
01.01.1995
31.12.2000
Neufestsetzung des Entgelts
Paragraph 13, Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden.