Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
05.07.2017
Abkürzung
ERVO 1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Erhaltung und Verbesserung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und des Paragraph 14 b, Absatz 3, WGG sind zu verstehen:
die Baukosten der Arbeiten,
die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) unddie Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG ist auch der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG ist auch der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Baukredit, Erhaltungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155670
Alte Dokumentnummer
N9199442291J