Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
06.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ERVO 1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Erhaltung und Verbesserung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a und des Paragraph 14 b, WGG sind zu verstehen:
die Baukosten der Arbeiten,
die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) unddie Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Baukredit, Erhaltungsbeitrag
Im RIS seit
06.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR40194227