Absatz einsAls Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und des Paragraph 14 b, Absatz 3, WGG sind zu verstehen:
- Ziffer einsdie Baukosten der Arbeiten,
- Ziffer 2die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
- Ziffer 3die Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
- Ziffer 4die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.