Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule Anl. 1/05

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 895/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/05

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Beachte


Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)

Text

                                                         Anlage A5B

                                                       --------------

     LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN HÖHEREN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

                   CONTROLLING FÜR BERUFSTÄTIGE

                          I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

Pflichtgegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion .........................  1       1        2       (III)

2. Controlling ......................  7       7       14         I

3. Organisation des Controlling .....  2                2        II

4. Berichtswesen ....................          2        2        III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 10      10       20

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige höhere Speziallehrgang für Controlling für Berufstätige dient gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung auf dem Gebiet des Controlling unter besonderer Berücksichtigung zukunftsorientierter Denkansätze und Instrumentarien.

Der Lehrgang setzt Vorkenntnisse sowohl im kaufmännischen Bereich (Rechnungswesen und Betriebswirtschaft) als auch auf dem Gebiet der betrieblichen Datenverarbeitung voraus.

Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, nach Abschluß dieses Speziallehrganges einen gehobenen Posten im Bereich des Controlling auszuüben, an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten, verständnisvoll auf die Probleme der Mitarbeiter einzugehen und entscheidungsfreudig zu agieren.

Der Absolvent soll zum Denken in erfolgsorientierten Regelkreisen befähigt werden und erkennen, daß die Arbeit im Bereich des Controlling in besonderem Maße die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation voraussetzt.

Insbesondere sollen die Fähigkeit zur Gruppen- und Teamarbeit erhöht, die Kreativität gefördert und die Erkenntnis zur Notwendigkeit einer ständigen Weiterbildung gesteigert werden.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Der Lehrplan ist trotz Spezialisierung auf die Unternehmensführungsfunktion Controlling ein Rahmen, der den neuesten Techniken und Entwicklungen Raum gibt.

Das wesentliche Ziel ist die Fähigkeit, die Lehrinhalte in die betriebliche Praxis umzusetzen; das bedeutet einerseits die Vermittlung praktischer Anwendungen, andererseits die Erarbeitung der Einsicht in die Zusammenhänge des entsprechenden wirtschaftlichen und sozialen Geschehens.

Insbesondere sind in allen Gegenständen Querverbindungen herzustellen und auszunutzen, während gleichzeitig der bei den Teilnehmern vorhandene Wissensstoff unbedingt als Basis des Unterrichtes soweit wie möglich heranzuziehen ist.

Um den Ertrag des Unterrichtes zu erhöhen und die Motivation der Schüler zu steigern, sind neben dem Vortrag auch andere Unterrichtsformen, wie Teamarbeit, Diskussion, Referate, Eigenarbeit anhand geeigneter Literatur anzustreben.

Fallbeispiele, Betriebsbesuche und Gespräche mit Praktikern sollen den Lehrstoff verdeutlichen und veranschaulichen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. Litera b
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

2. CONTROLLING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Planungs- und Steuerungsfunktion des Controlling als Entscheidungsgrundlage für das Management erkennen können,
  • Strichaufzählung
    die Methoden zum Aufbau controllinggerechter Informationssysteme einsetzen können,
  • Strichaufzählung
    mit den Instrumenten des strategischen und operativen Controlling umgehen können und
  • Strichaufzählung
    die wichtigsten Methoden der Informationsbeschaffung und -auswertung unter Zuhilfenahme moderner Software anwenden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Systemorientierte Unternehmensführung:
Systemisches Denken im Unternehmen; kybernetische Konzepte.
Früherkennung.
Planung und Planungsrechnung:
Unternehmensbudget; integrierte Erfolgs- und Finanzplanung.
Plankostenrechnung.
Kennzahlen und Kennzahlensysteme.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Strategisches Controlling:
Leitbild; Instrumente der strategischen Planung und Kontrolle.
Operatives Controlling:
Investitionscontrolling; Finanzcontrolling.
Controlling in Klein- und Mittelbetrieben.
Entwicklungstendenzen im Controlling.

  1. Ziffer 3
    ORGANISATION DES CONTROLLING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Aufgabenbereiche des Controllers und seiner Stellung in der Aufbauorganisation des Unternehmens kennen.

Lehrstoff:

Stellung des Controlling in der Betriebsorganisation. Berufsbilder und Anforderungen an den Controller.

Probleme bei der Einführung und Durchsetzung des Controlling als Institution.

4. BERICHTSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Ereignisse, Entscheidungen und Prozesse innerhalb des Unternehmens mündlich, schriftlich und grafisch darstellen können sowie
  • Strichaufzählung
    Präsentationstechniken einsetzen können.
Lehrstoff:
Inhaltliche und grafische Aufbereitung von Führungsinformationen unter Einsatz aktueller Berichts- und Grafiksoftware.
Präsentationstechniken.
Probleme der Akzeptanz von Informationssystemen.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109934

Alte Dokumentnummer

N6199445836J

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