Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule
Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,
römisch fünf
Anlage eins /, 05
01.09.1994
03.10.2000
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)
Anlage A5B
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LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN HÖHEREN SPEZIALLEHRGANGES FÜR
CONTROLLING FÜR BERUFSTÄTIGE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Lehrver-
Pflichtgegenstände *1) Wochenstunden pflich-
Summe tungs-
Semester gruppe
1. 2.
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1. Religion ......................... 1 1 2 (III)
2. Controlling ...................... 7 7 14 I
3. Organisation des Controlling ..... 2 2 II
4. Berichtswesen .................... 2 2 III
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Gesamtwochenstundenzahl ... 10 10 20
römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der zweisemestrige höhere Speziallehrgang für Controlling für Berufstätige dient gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung auf dem Gebiet des Controlling unter besonderer Berücksichtigung zukunftsorientierter Denkansätze und Instrumentarien.
Der Lehrgang setzt Vorkenntnisse sowohl im kaufmännischen Bereich (Rechnungswesen und Betriebswirtschaft) als auch auf dem Gebiet der betrieblichen Datenverarbeitung voraus.
Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, nach Abschluß dieses Speziallehrganges einen gehobenen Posten im Bereich des Controlling auszuüben, an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten, verständnisvoll auf die Probleme der Mitarbeiter einzugehen und entscheidungsfreudig zu agieren.
Der Absolvent soll zum Denken in erfolgsorientierten Regelkreisen befähigt werden und erkennen, daß die Arbeit im Bereich des Controlling in besonderem Maße die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation voraussetzt.
Insbesondere sollen die Fähigkeit zur Gruppen- und Teamarbeit erhöht, die Kreativität gefördert und die Erkenntnis zur Notwendigkeit einer ständigen Weiterbildung gesteigert werden.
Der Lehrplan ist trotz Spezialisierung auf die Unternehmensführungsfunktion Controlling ein Rahmen, der den neuesten Techniken und Entwicklungen Raum gibt.
Das wesentliche Ziel ist die Fähigkeit, die Lehrinhalte in die betriebliche Praxis umzusetzen; das bedeutet einerseits die Vermittlung praktischer Anwendungen, andererseits die Erarbeitung der Einsicht in die Zusammenhänge des entsprechenden wirtschaftlichen und sozialen Geschehens.
Insbesondere sind in allen Gegenständen Querverbindungen herzustellen und auszunutzen, während gleichzeitig der bei den Teilnehmern vorhandene Wissensstoff unbedingt als Basis des Unterrichtes soweit wie möglich heranzuziehen ist.
Um den Ertrag des Unterrichtes zu erhöhen und die Motivation der Schüler zu steigern, sind neben dem Vortrag auch andere Unterrichtsformen, wie Teamarbeit, Diskussion, Referate, Eigenarbeit anhand geeigneter Literatur anzustreben.
Fallbeispiele, Betriebsbesuche und Gespräche mit Praktikern sollen den Lehrstoff verdeutlichen und veranschaulichen.
1. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:
römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
2. CONTROLLING
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Aufgabenbereiche des Controllers und seiner Stellung in der Aufbauorganisation des Unternehmens kennen.
Lehrstoff:
Stellung des Controlling in der Betriebsorganisation. Berufsbilder und Anforderungen an den Controller.
Probleme bei der Einführung und Durchsetzung des Controlling als Institution.
4. BERICHTSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).
27.12.2019
10008944
NOR12109934
N6199445836J