Bundesrecht konsolidiert

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Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung § 9

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Elektronische Kurzparknachweise

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
  2. Absatz 2,Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR40069351

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/857/P9/NOR40069351

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