Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.09.2005

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Elektronische Kurzparknachweise

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
  2. Absatz 2,Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR40069351