(2)Absatz 2,Andere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 eingestellte Parkscheibe zu verwenden.Andere als die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eingestellte Parkscheibe zu verwenden.