Bundesrecht konsolidiert

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Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

21.09.2005

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Sondernachweise

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist.
  2. Absatz 2,Andere als die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eingestellte Parkscheibe zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR12154708

Alte Dokumentnummer

N9199424085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/857/P9/NOR12154708

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