Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

21.09.2005

Text

Sondernachweise

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die vorgeschriebene Kurzparkdauer muß dann nicht eingehalten werden, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte oder einer Klebevignette, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist.
  2. Absatz 2,Andere als die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten abgabenrechtlichen Nachweise, wie zB Pauschalzahlungsbelege, die keine Ausnahme von der zulässigen Parkdauer begründen, gelten nicht als Kurzparknachweise. In diesem Fall ist zusätzlich eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eingestellte Parkscheibe zu verwenden.