Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, daß der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;
in Anerkennung dessen, daß die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, EURIMAGES, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und daß damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zur Steigerung der Produktion und Festlegung der Regeln, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten, zu erreichen;
in Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
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Anm. 1: Das Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), BGBl. III Nr. 155/2021, ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen (siehe Art. 16 des revidierten Übereinkommens). Daher wurden Staaten, die dem revidierten Übereinkommen beigetreten sind, aus der Liste der Vertragsparteien gelöscht.)Anmerkung eins, : Das Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,, ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen (siehe Artikel 16, des revidierten Übereinkommens). Daher wurden Staaten, die dem revidierten Übereinkommen beigetreten sind, aus der Liste der Vertragsparteien gelöscht.)