(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. September 1994 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. September 1994 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert:
Dänemark, Lettland, Russische Föderation, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 147]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 147]:
Norwegen
Frankreich
Gemäß Art. 20 Abs. 1 erklärt Frankreich, dass Art. 2 Abs. 4 in den zweiseitigen Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen zwischen Frankreich und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens keine Anwendung findet.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, erklärt Frankreich, dass Artikel 2, Absatz 4, in den zweiseitigen Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen zwischen Frankreich und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 behält sich Frankreich das Recht vor, zugunsten dieses Übereinkommens mehrseitige Gemeinschaftsproduktionen zuzulassen, die eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen umfassen, die lediglich finanzieller Art sein können und deren Höchstbeteiligung sich von der in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a festgelegten unterscheidet.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, behält sich Frankreich das Recht vor, zugunsten dieses Übereinkommens mehrseitige Gemeinschaftsproduktionen zuzulassen, die eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen umfassen, die lediglich finanzieller Art sein können und deren Höchstbeteiligung sich von der in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a festgelegten unterscheidet.
Litauen
Gemäß Art. 20 behält sich Litauen das Recht vor, eine von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt wird, festzusetzen.Gemäß Artikel 20, behält sich Litauen das Recht vor, eine von Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt wird, festzusetzen.
Polen
Die Republik Polen setzt die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bezeichnete Höchstbeteiligung auf 40 % der Produktionskosten fest.Die Republik Polen setzt die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, bezeichnete Höchstbeteiligung auf 40 % der Produktionskosten fest.
Portugal
Gemäß Art. 20 Abs. 1 wird die in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a festgelegte Höchstbeteiligung mit 30% festgesetzt.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, wird die in Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a festgelegte Höchstbeteiligung mit 30% festgesetzt.