(5)Absatz 5,Wer tabakverwandte Produkte für einen im § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 und Abs. 2 angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).Wer tabakverwandte Produkte für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5 und Absatz 2, angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).