Bundesrecht konsolidiert

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Tabaksteuergesetz 2022 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).

Text

2. Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Tabakwaren erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. Absatz 4,Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053453

Alte Dokumentnummer

N3199423632L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P8/NOR12053453

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