Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

2. Verfahren der Steuerbefreiung

Tabakwarenverwendungsbetriebe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. Absatz 4,Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Absatz eins, mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
  5. Absatz 5,Wer tabakverwandte Produkte für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5 und Absatz 2, angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273475