Bundesrecht konsolidiert

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Tabaksteuergesetz 2022 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Versandhandel

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Absatz 2, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
  3. Absatz 3,Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
  4. Absatz 3 a,Paragraph 9, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40218599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P30/NOR40218599

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