(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)