Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996
Abkürzung
TabStG 2022
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 44 Abs. 1).
Text
Versandhandel
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Absatz 2, ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3)Absatz 3,Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5)Absatz 5,Wer vorsätzlich dem Verbot des Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.Wer vorsätzlich dem Verbot des Absatz eins, zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR12053475
Alte Dokumentnummer
N3199423654L