(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)