Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 48 Abs. 1).

Text

3. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraphen 12, 13 und 19 befördert wird.
  2. Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweinerzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053287

Alte Dokumentnummer

N3199423464L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P8/NOR12053287

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