Absatz eins,Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
- Ziffer einssich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
- Ziffer 2nach Paragraphen 12, 13 und 19 befördert wird.
Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Paragraph 8
01.01.1995
31.08.1996
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).