Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

3. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraphen 12, 13 und 19 befördert wird.
  2. Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schaumweinerzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.