Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 8

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

3. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
    2. Ziffer 2
      nach§§ 11a, 12, 13 und 19 befördert wird.
  2. Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. Absatz 3,Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P8/NOR40115280

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