Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im

Steuergebiet

Paragraph 5, (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.

  1. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
  2. Absatz 3,Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.
  3. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053284

Alte Dokumentnummer

N3199423461L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P5/NOR12053284

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