Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 5

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Erstattungsantrag

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217727

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P5/NOR40217727

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