Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im

Steuergebiet

Paragraph 5, (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.

  1. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
  2. Absatz 3,Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.
  3. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.