Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
  2. Absatz 2,Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014109

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P42/NOR40014109

Navigation im Suchergebnis