Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Paragraph 42, (1) Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

  1. Absatz 2,Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055342

Alte Dokumentnummer

N3199657216J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P42/NOR12055342

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