Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
  2. Absatz 2,Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.