Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48d.

Text

Steuersätze

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein
    1. Ziffer eins
      ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 0 €,
    2. Ziffer 2
      mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0 €.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40051960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P3/NOR40051960

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