Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 d,

Text

Steuersätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein
    1. Ziffer eins
      ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 0 €,
    2. Ziffer 2
      mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0 €.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.