Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuersätze

Paragraph 3, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

  1. Ziffer eins
    ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 144 Euro,
  2. Ziffer 2
    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 Euro.
  1. Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P3/NOR40014088

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