Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Text

Steuersätze

Paragraph 3, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

  1. Ziffer eins
    ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 144 Euro,
  2. Ziffer 2
    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 Euro.
  1. Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.