(5)Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6, und 7 sinngemäß.