Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 23, (1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

  1. Ziffer eins
    den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
  2. Ziffer 2
    den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  1. Absatz 2,Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer ihn in Gewahrsame hält.
  2. Absatz 3,Wer Schaumwein nach den Absatz eins, oder 2 beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
  3. Absatz 4,In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.
  4. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

Schlagworte

Geschäftssitz

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P23/NOR40014100

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