Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein in Gewahrsame hält. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein

  1. Ziffer eins
    für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 24, durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. Ziffer 2
    sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  1. Absatz 2 a,Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wer Schaumwein nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.
  3. Absatz 4,In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.
  4. Absatz 5,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6 und 7 sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40143678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P23/NOR40143678

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