Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 18, (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach Paragraphen 9, Absatz 4, 11, Absatz 2, oder 12 Absatz 4, verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Absatz 2, vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053297

Alte Dokumentnummer

N3199423474L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P18/NOR12053297

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