Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).
Text
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 18. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.Paragraph 18, (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach Paragraphen 9, Absatz 4, 11, Absatz 2, oder 12 Absatz 4, verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Absatz 2, vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.