Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 18, Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055349

Alte Dokumentnummer

N3199657223J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P18/NOR12055349

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