Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 15

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Registrierte Versender

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung nach Absatz eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
    4. Ziffer 4
      die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
    Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 7, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P15/NOR40217736

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