(3)Absatz 3,Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 68 Z 7 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 7, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)