Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

Beauftragter

Paragraph 15, (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach Paragraph 14, Absatz 2, vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

  1. Absatz 2,Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Menge des zu liefernden Schaumweins, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 10, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053294

Alte Dokumentnummer

N3199423471L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P15/NOR12053294

Navigation im Suchergebnis