Bundesrecht konsolidiert

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Akkreditierungsgebührenverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 85/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.02.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AkkGebV

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph eins, Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (Paragraph 11, Absatz eins,) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

Schilling

     a) als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro

     b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

        Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

        Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

        Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren,   500,-

        ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

        jedoch höchstens                                    500 000,-

        ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro

  2. Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag

     des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)

     a) als Grundgebühr                                      10 000,-

        ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro

     b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

        von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

        Prüf- oder Überwachungsverfahren                        500,-

        ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

  1. Ziffer 3
    Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
    1. Litera a
      als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
    2. Litera b
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
      ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
    3. Litera c
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 180 Euro.

Schlagworte

Prüfverfahren, Prüfstelle

Gesetzesnummer

10007507

Dokumentnummer

NOR40016438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/70/P1/NOR40016438

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