Bundesrecht konsolidiert

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Akkreditierungsgebührenverordnung § 1

Kurztitel

Akkreditierungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 70/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkGebV

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph eins,

Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (Paragraph 11, Absatz eins,) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
    1. Litera a
      als Grundgebühr
      5 595 Euro
    2. Litera b
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren,
      36 Euro

jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro

  1. Ziffer 2
    Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 11, Absatz 4, AkkG)
    1. Litera a
      als Grundgebühr
      726 Euro
    2. Litera b
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren
      36 Euro
  2. Ziffer 3
    Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
    1. Litera a
      als Grundgebühr
      5 595 Euro
    2. Litera b
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren
      36 Euro
    3. Litera c
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme)
      2 180 Euro.

Schlagworte

Prüfverfahren, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10007507

Dokumentnummer

NOR40025177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/70/P1/NOR40025177

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