Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Akkreditierungsgebührenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AkkGebV
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (Paragraph 11, Absatz eins,) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
als Grundgebühr
5 595 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren,
36 Euro
jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro |
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Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 11, Absatz 4, AkkG)
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren
36 Euro
Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
als Grundgebühr
5 595 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren
36 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) zusätzlich zur Gebühr gemäß Litera a, für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme)
2 180 Euro.
Schlagworte
Prüfverfahren, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10007507
Dokumentnummer
NOR40025177